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24.03.2010
Private Einkommensteuer

Grenzüberschreitender Spendenabzug nach dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher
EU-Vorgaben

Am 05.03.2010 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Empfehlung des Finanzausschusses in geänderter Form zugestimmt. Spenden an gemeinnützige Einrichtungen im EU-Ausland oder im EWR werden künftig steuerlich anerkannt. Der Bundestag beschloss jedoch, dass bei noch nicht bestandskräftiger Veranlagung für Zeiträume vor 2007 die Abzugsbeträge nicht erhöht werden sollen. Damit wurde das sogenannte Persche-Urteil des EuGH vom 27.01.2009 (DStR 2009, 207) umgesetzt. Es bestand diesbezüglich Handlungsbedarf, da die EU-Kommission seit 2006 Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne EU-Länder wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingeleitet hatte. Nach Ansicht des EuGH liegt allerdings nur dann kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn der Nachweis der Gemeinnützigkeit der ausländischen Einrichtung nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht fehlt. Der Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht spielt keine Rolle. Die ausländischen Zuwendungsempfänger werden in juristische Personen bzw. öffentliche Dienststellen und sonstige Empfänger aufgeteilt. Erstere werden keiner Vergleichbarkeitsprüfung unterworfen, wohingegen andere gemeinnützige Einrichtungen einer Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen werden. In beiden Fällen ist jedoch ein Inlandsbezug nach § 52 Abs. 2 AO erforderlich.

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Andrea Kochenbach | München

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