18.11.2011 – Erbschaftsteuer
Es ist zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass im Jahr 2009 Personen der Steuerklasse II (z.B. Neffen, Nichten, Geschwister) erbschaftsteuerrechtlich gleich behandelt wurden wie Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte). Des Weiteren ist zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt, wenn durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen erreicht werden kann. Guthaben bei Kreditinstituten z.B. unterliegt erbschaftsteuerlich der vollen Besteuerung, wenn es zum Privatvermögen zählt, wohingegen es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§§ 13a und 13b ErbStG) steuerfrei übertragen werden kann, wenn es zum Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehört. Das BMF ist aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.