27.04.2012 – Rechnungslegung
Eine Windkraftanlage (WKA) - einschließlich Transformator sowie Verkabelung - stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, dessen Abschreibungsbeginn eigenständig zu prüfen ist. Die Abschreibung der WKA kann vor deren Inbetriebnahme beginnen, wenn (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind und dieser damit das wirtschaftliche Eigentum an der WKA erlangt hat. Sind am Bilanzstichtag nicht alle Einzelkriterien erfüllt, setzt die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls dann den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs voraus, wenn der Verkäufer (Werklieferer) eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll.