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27.03.2012
Unternehmensteuer

BMF: Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 S. 4 EStG

Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom 13.12.2012 wurden die Regelungen des § 44a Abs. 10 S. 4-7 EStG sowie § 7 Abs. 3c S. 2, § 7 Abs. 3d S. 3 und § 7 Abs. 4 S. 3 InvStG hinsichtlich der Sammel-Steuerbescheinigungen bei Zwischenverwahrung inländischer Aktien und Investmentanteile im Ausland eingeführt. Mit Schreiben vom 01.03.2012 nimmt das BMF zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 S. 4 EStG Stellung.

Mit Schreiben vom 01.03.2012 nimmt das BMF zur Frage der Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 S. 4 EStG bei ausländischer Zwischenverwahrung inländischer Aktien und Investmentanteile Stellung. Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG, siehe Deloitte Tax-News) vom 13.12.2012 wurden die Regelungen des § 44a Abs. 10 S. 4-7 EStG sowie § 7 Abs. 3c S. 2, § 7 Abs. 3d S. 3 und § 7 Abs. 4 S. 3 InvStG hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung einer Sammel-Steuerbescheinigung eingeführt. Die BMF-Schreiben vom 08.07.2011 und 26.10.2011 enthielten im Vorgriff auf die gesetzliche Neureglung bereits Anwendungsregelungen für Zwischenverwahrfälle im Jahr 2011.

Nach der gesetzlichen Neuregelung kann ab dem 01.01.2012 im Fall der Zwischenverwahrung inländischer Aktien bzw. Investmentanteile die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) gemäß § 44a Abs. 10 S. 4 EStG bei der auszahlenden Stelle eine Sammel-Steuerbescheinigung über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen. Hierdurch soll eine mögliche doppelte Belastung mit Kapitalertragsteuer vermieden werden.

Das BMF konkretisiert in dem neuen Schreiben die Voraussetzungen, die für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen müssen:

Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung

Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch („cum“) geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit Steuerabzug handeln. Das BMF nennt hier weitere Kriterien die für das Vorliegen einer „echten“ Dividende sprechen, die insbesondere der Vermeidung der unberechtigten Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen bei cum/ex Geschäften dienen sollen. Es besteht jedoch keine materielle Nachweispflicht seitens des Antragsstellers bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen. Die Einbeziehung von market claims in das Sammelantragsverfahren, wie es teilsweise durch Branchenverbände angeregt worden war, wurde durch das BMF nicht in die endgültige Fassung des BMF-Schreibens aufgenommen.

Ausstellung der Sammel-Steuerbescheinigung

Die letzte inländische auszahlende Stelle erstellt auf Antrag der inländischen depotführenden Stelle eine entsprechende Sammel-Steuerbescheinigung, die die Höhe der abgerechneten Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beinhaltet. Die inländische depotführende Stelle muss den Antrag über ihre ausländische Verwahrstelle stellen. Sind mehrere ausländischen Verwahrstellen involviert, hat die letzte inländische auszahlende Stelle in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausländischen Zwischenverwahrer die Auszahlung der Kapitalerträge erfolgt ist.

Beispiel:
Die inländische depotführende Stelle hält einen Bestand von 100 Aktien bei der ausländischen Lagerstelle (L). Von diesem Bestand werden 60 Stück direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle (A) verwahrt. Über 40 Stück hat L einen weiteren Zwischenverwahrer (Z) eingeschaltet, der seinerseits 20 Stück über einen weiteren ausländischen Zwischenverwahrer (Z1) verwahren lässt. Die Bestände von Z und Z1 werden im Inland bei A verwahrt.

Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung

Des Weiteren stellt das BMF klar, dass die Sammel-Steuerbescheinigung nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der darin ausgewiesenen Steuer berechtigt. Sie hat allein die Funktion, die inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (also den Endverwahrer) in die Lage zu versetzen, die Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Aktienbeständen für sich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen Inlandsverwahrung der Depotbestände vorzugehen wäre. Soweit eine Steuerentlastung (aufgrund NV-Bescheinigung, Freistellungsauftrag oder bei Vorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes) nicht möglich ist, bescheinigt das inländische depotführende Institut den vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug.

Geht die Sammel-Steuerbescheinigung erst im Jahr nach der Dividendenzahlung bei der inländischen depotführenden Stelle ein, kann die Steuerberechnung und Bescheinigung mit Wirkung für das Folgejahr vorgenommen werden. Erträge aus Investmentanteilen (§ 44a Abs. 10 EStG ist hier grundsätzlich entsprechend anwendbar) müssen entweder zusammengefasst als „Kapitalerträge im Sinne des § 7 Abs. 3a-4 InvStG“ oder nach einzelnen Ertragsarten aufgeschlüsselt werden. Sofern eine Aufschlüsselung vorgenommen wird, ist keine Eintragung in der zusammengefassten Angabe vorzunehmen.

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