BFH: Gewinnzurechnung bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem WJ
Sachverhalt
Der Kläger war Gesellschafter einer OHG, deren Wirtschaftsjahr vom 1. März bis 28. Februar des Folgejahres lief. Mit Vertrag vom 15. Dezember 2003 brachte der Kläger seine Beteiligung an der OHG mit Wirkung vom 2. Dezember 2003 in eine Stiftung ein und schied als Gesellschafter bei der OHG aus. Den bis zum 2. Dezember 2003 erzielten Gewinnanteil erfasste das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003.
Entscheidung
Der BFH hob die stattgebende Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Zwar gilt gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG bei Gewerbetreibenden der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG trifft aber keine Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschaftsjahres aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden. Deren Gewinne sind daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen. Der "Gewinnermittlungszeitraum" für den einzelnen Mitunternehmer wird durch den "Einkunftserzielungszeitraum" bestimmt, der durch die Dauer der Beteiligung begrenzt ist und der für den im Lauf des Wirtschaftsjahres ausscheidenden Mitunternehmer mit dessen Ausscheiden endet.
Betroffene Norm
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
Streitjahr 2003
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007, 7 K 5172/04 E, EFG 2007 S. 824
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.08.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, S. 1043