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28.04.2010
Steuerrecht

BMF: Besteuerungsrecht von Abfindungen an Arbeitnehmer (DBA Schweiz)

In unserem „Thema des Monats“ vom 15.12.2009 haben wir Sie über die Problematik der abkommensrechtlichen Zuordnung von Besteuerungsrechten für Abfindungen im Fall von Verständigungsvereinbarungen ausführlich informiert. Wie dargestellt, gehören Abfindungen grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Abfindungen im Rahmen der deutschen abkommensrechtlichen Auslegung jedoch ihrem Charakter nach weder zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit dar, noch werden diese für eine konkret im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt. Vielmehr soll eine Abfindung der finanziellen Überbrückung des (potenziell arbeitsfreien) Zeitraums nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen. Demnach steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Diese Grundsätze für die Besteuerung von Abfindungszahlungen werden auch durch die Finanzverwaltung bestätigt (siehe BMF-Schreiben vom 14.09.2006).

Aufgrund von divergierenden Auslegungen der abkommensrechtlichen Regelungen zur Zuweisung des Besteuerungsrechtes für Abfindungen aus Sicht der jeweiligen Vertragsstaaten, können sogenannte „weiße Einkünfte“ generiert werden. Um dies jedoch zu vermeiden, hat Deutschland mit einigen Vertragsstaaten, wie beispielsweise mit der Schweiz, sogenannte Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen, wonach sich die Zuweisung des Besteuerungsrechtes für Abfindungszahlungen grundsätzlich nach deren wirtschaftlichem Hintergrund richtet.

Mit seinem Schreiben vom 25.03.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr darauf hingewiesen, dass die bisherige Verständigungsvereinbarung hinsichtlich der Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer nach Artikel 15 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland / Schweiz ergänzt wurde und in dieser aktualisierten Fassung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist.

Auch nach der aktuellen Verständigungsvereinbarung kommt es bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer auf den Charakter der Abfindung an. Hat demnach eine Abfindung einen Versorgungscharakter (z.B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden), steht dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht nach Artikel 18 DBA Deutschland / Schweiz zu. Dagegen steht dem (früheren) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn die Abfindungszahlung den Charakter einer Lohn- oder Gehaltsnachzahlung oder Tantieme aus dem früheren Arbeitsverhältnis hat. Das Besteuerungsrecht steht auch dann dem (früheren) Tätigkeitsstaat zu, wenn die Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird.

In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig analog der Zuordnung des Besteuerungsrechtes der ursprünglichen Vergütungen über den gesamten Tätigkeitszeitraum und damit das Besteuerungsrecht für die Abfindung zwischen Tätigkeits- und abkommensrechtlichem Ansässigkeitsstaat aufzuteilen.

Ergänzend wurde in der aktualisierten Fassung des BMF-Schreiben klargestellt, dass für den Fall, dass die aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindungszahlung, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von seinem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert wird, diese Abfindungszahlung auch im Wohnsitzstaat dieser Person besteuert werden kann.

In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf unser „Thema des Monats“ vom 15.12.2009 zurückkommen und darauf hinweisen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem seiner beiden Urteilen vom 02.09.2009 entschieden hatte, dass die bestehende Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz mangels Zustimmungsgesetz kein innerstaatliches Recht geworden und damit nicht bindend ist. Abfindungen für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen unterliegen daher grundsätzlich aufgrund der deutschen abkommensrechtlichen Auslegung – auch bei Vorliegen anderslautender Verständigungsvereinbarungen (ohne entsprechendes Zustimmungsgesetz) – im abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.

Das BMF weist in seinem Schreiben vom 13.04.2010 darauf hin, dass mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Ermächtigung geschaffen werden soll, nach der das Bundesministerium der Finanzen – mit Zustimmung des Bundesrates – Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen erlassen kann, d.h. ohne entsprechende Zustimmungsgesetze Verständigungsvereinbarungen in innerstaatliches Recht zu transformieren. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen in diesem Zusammenhang informieren. (Zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 in den Deloitte Tax-News)

Fundstelle
BMF-Schreiben vom 25.03.2010, IB B 2 – S 1301-CHE/07/10015
BMF-Schreiben vom 13.04.2010, IV B 3 – S 1301/10/10003

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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