Zurück zur Übersicht
27.10.2009
Unternehmensteuer

Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH stellen funktional wesentliche Betriebsgrundlage für Zwecke des § 20 UmwStG dar

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 10.07.2008 (Az. 11 K 239/06, DStRE 2009, S. 1110) die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die Sonderbetriebsvermögen II darstellte, als funktional wesentliche Betriebsgrundlage angesehen. Daher gehen bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft unter Zurückbehaltung der Beteiligung an der Komplementär- GmbH nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Übernehmerin über, wodurch eine Einbringung zu Buchwerten nach § 20 UmwStG ausgeschlossen wird. Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 72/08). Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang des Verfahrens informieren.

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.