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01.07.2010
Unternehmensteuer

JStG 2010: Bundesratsausschüsse legen Empfehlung für die Stellungnahme des Bundesrates vor

Die Ausschüsse des Bundesrates haben eine Empfehlung für die Erarbeitung der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 vorgelegt. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat am 09.07.2010 über seine Stellungnahme berät und sie verabschiedet. In der Empfehlung sind sowohl Prüfbitten für das weitere Gesetzgebungsverfahren als auch konkrete Vorschläge enthalten. Die Prüfbitten richten sich insbesondere an die Bundesregierung, die nach der Verabschiedung der Bundesratsstellungnahme zu dieser Stellung nehmen und beide Stellungnahmen zur weiteren Beratung an den Bundestag weiterleiten wird.

Im Folgenden sind die wesentlichen Empfehlungen der Ausschüsse kurz dargestellt. Hierbei handelt es sich überwiegend um Empfehlungen des federführenden Finanzausschusses des Bundesrates. Wenn die Empfehlung nicht mit in die Stellungnahme des Bundesrates übernommen wurde, ist dies kenntlich gemacht.

Einkommensteuergesetz

  • Enthalten ist eine Prüfbitte, ob auf eine zusätzliche Erfassung eines Vorteils aus der Nutzung eines Dienst-/Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/Betriebsstätte bei der pauschalen Nutzungswertermittlung unter gleichzeitigem Ausschluss des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs in Höhe der Entfernungspauschale verzichtet werden kann. 
  • Nach Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den Formulierungen in den §§ 5 und 6a EStG nicht um steuerliche Wahlrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 2. HS EStG. Durch eine Änderung des § 5 Abs. 3 u. 4 EStG und § 6a Abs. 1 EStG soll klargestellt werden, dass für Rückstellungen für Patent- und Urheberrechtsverletzungen, Rückstellungen für Dienstjubiläen sowie für Pensionsrückstellungen ein Passivierungsgebot in der Steuerbilanz besteht. 
  • Der Steuerpflichtige hat das steuerliche Wahlrecht, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG einen niedrigeren Teilwert anzusetzen, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Durch eine Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG soll nun der Steuerpflichtige an ein einmal ausgeübtes Wahlrecht auch in folgenden Wirtschaftsjahren gebunden sein, wenn die Gründe für die Wertminderung nicht entfallen sind.
  • Weitere Voraussetung für die Anwendung der § 6b Rücklage (Übertragung stiller Reserven): Bei Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Vermietung und Verpachtung müssen die veräußerten Wirtschaftsgüter in den letzten 6 Jahren vor Veräußerung ausschließlich für Vermietungs- und Verpachtungszwcke genutzt worden sein. Soll für Anschaffung/Herstellung nach dem Tag der Verkündung gelten.
  • Durch eine Änderung des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG soll sichergestellt werden, dass bei eingelegten Wirtschaftsgütern, bei denen der Einlagewert unter den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, von den bereits beanspruchten Abschreibungen nur noch Abschreibungen in der Höhe, die den im Einlagewert enthaltenen stillen Reserven entsprechen, abgezogen werden.
  • Die Aufhebung der zeitlichen Befristung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG) wird empfohlen. (Wurde nicht in die Stellungnahme des Bundesrates übernommen.)
  • Empfohlen wird eine Modifikation der bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderung der Regelungen zur Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG.
  • Es soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob § 15 EStG geändert werden kann, um Konstellationen auszuschließen, bei denen es bisher möglich war, durch Koppelung von gegenläufigen Finanzgeschäften einen nach § 8b EStG steuerfreien Ertrag und einen aus einem anderen Finanzgeschäft steuerwirksamen Verlust zu erzielen.
  • Eine Ergänzung des § 4 Abs. 1 EStG und des § 12 Abs. 1 KStG (Zuordnung zu einer ausländischen Betriebsstätte als Regelbeispiel für Ausschluss/Beschränkung des Besteuerungsrechtes) sowie ein neuer § 16 Absatz 3a EStG sollen die Grundsätze der Theorie der finalen Entnahme und Betriebsaufgabe aus der bisherigen jahrzehntelang praktizierten BFH-Rechtsprechung gesetzlich umsetzen und damit die jüngere Rechtsprechung des BFH auf diesem Gebiet rückwirkend für nichtanwendbar erklären. Durch diese Regelungen soll eine Besteuerung der im Inland entstandenen stillen Reserven sichergestellt und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich ist, das weitere Schicksal des verlegten Betriebsvermögens zu überwachen und den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland zu erkennen und zu erfassen. Zudem soll durch einen neuen § 36 Abs. 5 EStG eine Begünstigung des Aufgabegewinns nach §§ 16, 34 EStG erreicht werden. Bei Verlegung des Betriebs in einen anderen EU- oder EWR-Staat soll die Entrichtung der auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn festgesetzten Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten möglich sein. Die Neuregelungen sollen auch rückwirkend auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sein. Der Bundesrat hält diese Rückwirkung nicht für verfassungswidrig. Durch eine Ergänzung des § 12 Abs. 1 KStG findet die Regelung des § 16 Abs. 3a EStG keine Anwendung für Körperschaften.
  • Empfohlen werden verschiedene Änderungen im Besteuerungsverfahren der privaten und der gesetzlichen Altersversorgung.
  • Weitere Änderungen im Verfahren zur Erhebung der Abgeltungsteuer sowie zum InvStG wurden in die Empfehlung aufgenommen.

Körperschaftsteuergesetz

  • Die Ermittlung der stillen Reserven im Rahmen der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführten Regelung des § 8c Abs. 1 S. 6 bis 8 KStG soll geändert werden. Es soll abgestellt werden auf die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven. Somit kann auch ausländisches Betriebsvermögen berücksichtigt werden, für das der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Abgestellt werden soll darüber hinaus bei der Berechnung der stillen Reserven nur noch auf positives steuerliches Eigenkapital. 
  • Nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG ist eine Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Der Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob diese Vorgabe dahingehend gelockert werden kann, dass eine Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes besteht. Diese Änderung des § 17 KStG soll rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sein.
  • In Reaktion auf den Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News) sollen die Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren des § 36 KStG neu gestaltet werden. Unter anderem soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen auf die vom BVerfG beanstandete Umgliederung verzichtet werden.

Außensteuergesetz

  • Es wird empfohlen, das bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG die Steuern um die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft zu kürzen sein sollen. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der bereits im Regierungsentwurf des JStG 2010 vorgesehenen Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft.

Abgabenordnung

  • § 146 Abs. 2a AO (Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland) soll hinsichtlich der Sanktionspflichten der Finanzverwaltung klarer und eindeutiger formuliert werden. Der Finanzausschuss empfiehlt, dass ein Widerruf der Bewilligung seitens der Finanzverwaltung dann zu erfolgen hat, wenn (mind.) eine der Voraussetzungen, unter denen eine Verlagerung ursprünglich möglich war, nicht mehr erfüllt ist (Mitteilung des Standorts des DV-Systems, Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichten, Gewährleistung des Datenzugriffs seitens der Finanzverwaltung, keine Beeinträchtigung der Besteuerung). 
  • Der Finanzausschuss greift in seiner Empfehlung die restriktiven Vorgaben des aktuellen BGH-Beschlusses vom 20.05.2010 (1 StR 577/09, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News) auf und empfiehlt eine weitreichende Verschärfung bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Selbstanzeige. Danach führt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gem. § 370 AO nur noch bei Vollständigkeit – bezogen auf Steuerart und Besteuerungszeitraum – zu einer Strafbefreiung. Eine Nachholung insoweit unterlassener Angaben soll nach Erstattung einer Selbstanzeige nicht mehr möglich sein. Erhebliche Verschärfungen betreffen auch die sog. Sperrgründe, bei deren Vorliegen eine strafbefreiende Wirkung ausscheidet. Neben dem Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung eines Steuerdelikts soll bereits die Absendung einer Prüfungsanordnung des Finanzamts zur Herbeiführung der Sperrwirkung genügen. Bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens soll die Sperrwirkung bereits durch die behördeninterne Einleitungsverfügung und nicht – wie bisher – allein mit der Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten eintreten. Auch soll nach Abschluss einer steuerlichen Prüfung (z.B. einer Betriebsprüfung) für die geprüften Steuerarten und Zeiträume die Selbstanzeigemöglichkeit nicht mehr aufleben. Unbeschadet der unveränderten Möglichkeit Hinterziehungszinsen von 6 % p.a. festzusetzten, ist vorgesehen, die Selbstanzeige durch einen Zuschlag von 5 % auf den hinterzogenen Steuerbetrag zu verteuern. Verschärfungen der Rechtslage finden sich auch bei der als Ordnungswidrigkeit verfolgten leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO durch eine Erweiterung des Katalogs der Sperrgründe.

Bewertungsgesetz

  • Der Regierungsentwurf des JStG 2010 sieht eine ausdrückliche Beschränkung der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 199 bis 203 BewG für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor. Es soll nach der Empfehlung des Finanzausschusses im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob von dieser Einschränkung Abstand genommen werden kann. Nach Auffassung des Finanzausschusses des Bundesrates sieht die bisherige gesetzliche Regelung in den §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4, 199 bis 203 BewG die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für alle Steuerarten vor, soweit in den Einzelsteuergesetzen nichts gesondert geregelt ist. Hieran sollte festgehalten werden.

Fundstellen

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates BR-Drs. 318/1/10 
Stellungnahme des Bundesrates BR-Drs. 318/10 (B), ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News 
Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 (JStG2010) BT-Drs. 17/2249, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News

Englischer Beitrag: Annual Tax Act 2010 may amend exit tax rule for cross-border asset transfers

 

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