FG: Stellt die fünfjährige Mindestlaufzeit eines EAV auf Zeitjahre oder auf Wirtschaftsjahre ab?
Sachverhalt
Beide Finanzgerichte hatten über einen Sachverhalt zu entscheiden, in denen mit einer neu gegründeten GmbH ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen wurde. Die neu gegründete GmbH bildete jeweils ein Rumpfwirtschaftsjahr. Die Finanzämter erkannten die Organschaftsverhältnisse nicht an und begründeten dies damit, dass der EAV nicht wirksam auf mindestens fünf Zeitjahre abgeschlossen war.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln versteht das Tatbestandsmerkmal „Jahre“ als Zeitjahre und verweist auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.11.2006, gegen das Revision eingelegt wurde und der BFH mit Urteil vom 03.09.2009 das Organschaftsverhältnis nicht anerkannt hat, da der Ergebnisabführungsvertrag nicht rechtzeitig zivilrechtlich wirksam wurde. Bei dem Sachverhalt, der dem Hessischen Finanzgericht zugrunde lag, war es aber nicht entscheidungserheblich, ob der Ergebnisabführungsvertrag auf mindestens fünf Zeitjahre abgeschlossen werden muss, oder ob es genügt, wenn er auf fünf Wirtschaftsjahre abgeschlossen wird.
Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt die fünfjährige Laufzeit an. Ein EAV kann nur für Wirtschaftsjahre und nicht für Zeitjahre durchgeführt werden. Beginnt der EAV in einem Rumpfwirtschaftsjahr, so muss bei Annahme von fünf Zeitjahren die Mindestlaufzeit auch das sechste Wirtschaftsjahr umfassen, was den Zeitraum von fünf Jahren um bis zu elf Monaten verlängern kann. Eine derartige Rechtsfolge kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.01.2011 (I R 3/10) hierzu entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstellen
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.11.2006, 12 K 4273/01
BFH, Urteil vom 03.09.2009, IV R 38/07, BStBl II 2010, S. 60
Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.12.2009,13 K 4379/07
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2010, 6 K 4601/07 K,G