Sachverhalt
Die Klägerin (GmbH) war seit 1989 Alleingesellschafterin der StB-GmbH. Der Buchwert dieser Beteiligung betrug zum 01.01.2001 null. Das Stammkapital der Klägerin wurde je zur Hälfte von K und G gehalten. In ihrer Steuererklärung für 2001 wies die Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) aus, die auf Zahlungen der StB-GmbH an K und G zurückzuführen waren. Im Einzelnen handelte es sich um Forderungsverzichte der Klägerin gegenüber den beiden Gesellschaftern und um die Zahlung von Leistungsprämien an K und G ohne entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen. Die Klägerin ließ diese vGA, die in voller Höhe aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001) der StB-GmbH gespeist wurden, bei der Ermittlung ihres Einkommens nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. außer Ansatz. Das Finanzamt qualifizierte demgegenüber die erklärten Vorgänge zwar ebenfalls als vGA, unterwarf die Ausschüttungen aber unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2003 nicht § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F., sondern § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. Da § 8b Abs. 2 (i.V.m. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2) KStG 1999 n.F. erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden sei, seien die erklärten vGA steuerpflichtig.
Entscheidung
Nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. bleiben Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 1997 i.d.F. des UntStFG (EStG 1997 n.F.) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 1999 n.F. bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung außer Ansatz, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 1997 n.F. gehören. Die Bezüge gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1997 n.F. jedoch nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 1999 n.F. als verwendet gelten.
Der BFH hat sich nun der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, dass § 20 Abs. 1 S. 3 EStG 1997 n.F. im Ergebnis die Freistellung einer Gewinnausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. ausschließt, wenn die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft stammt. Nach Maßgabe der Einschränkung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1997 n.F., welche in § 8b Abs. 1 S. 1 KStG 1999 n.F. infolge des Gesamtverweises auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F. ausdrücklich miteinbezogen wird, sind Beträge, die aus einer Einlagenrückgewähr stammen, nicht freigestellt. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1997 n.F. belässt den Rückzahlungsbeträgen zwar den Charakter von "Bezügen" und schließt somit lediglich ihre Zugehörigkeit zu den "Einnahmen" aus. "Einnahmen" sind jedoch Voraussetzung dafür, dass überhaupt steuerbare Bezüge und damit zugleich "Einkünfte" i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S.1, 2 EStG 1997 n.F. vorliegen können. Dies ergibt sich aus § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 1999 n.F., der entsprechende "Einnahmen" i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F. verlangt. Fehlt es an "Einnahmen", scheiden damit auch "Bezüge" im vorgenannten Sinne aus. Als solche sind die entsprechenden Ausschüttungen keine (steuerfreien) Einnahmen, sondern nicht steuerbare Vermögensmehrungen.
Zwar ist es richtig, dass durch die Ausnahme in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1997 n.F. bezweckt werden soll, die Einlagenrückgewähr aus einer Kapitalbeteiligung im Grundsatz dann nicht als Kapitaleinkunft des Anteilseigners zu erfassen, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Für Anteile, welche im Betriebsvermögen gehalten werden, greift dieser Zweck somit nicht. Der Gesetzgeber hat dem aber nach Auffassung des BFH keine Bedeutung beigemessen. Indem das Gesetz auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F. Bezug nimmt, erfolgt dies vorbehaltlos und insgesamt, also unter Einschluss von dessen Satz 3. Dem Steuerpflichtigen muss dadurch indes kein "systemwidriger" Nachteil entstehen. Werden Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto steuerneutral gegen die Buchwerte der gehaltenen Anteile verrechnet, so lassen sie sich insofern steuerfrei von der Beteiligungsgesellschaft vereinnahmen. Ob die Kapitalrückzahlungsbeträge, welche den Beteiligungsbuchwert übersteigen, daraufhin unmittelbar oder erst in Gestalt späterer Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. außer Ansatz bleiben, bedurfte für den Streitfall keiner weiteren Erörterung. Denn anders als § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. war § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar.
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2008, Az. 6 K 383/04, EFG 2009, S. 1412.
Fundstelle:
BFH-Urteil vom 28.10.2009, Az. I R 116/08.

