Mit Urteil vom 25.04.2007 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass ein sogenanntes "Strategieentgelt", das im Zusammenhang mit der Begründung einer Vermögensanlage in Investmentfondsanteile gezahlt wird, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Die Verwaltung vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem "Strategieentgelt" aufgrund des einmaligen Anfalls bei Begründung der Vermögensanlage um Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile handelt. Nach Ansicht des Finanzgerichts wurde dieses Entgelt jedoch für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt, so dass es nicht möglich ist, diese Aufwendungen den einzelnen erworbenen Investmentfondsanteilen zuzuordnen, zumal der Vermögensverwalter im Rahmen der gewählten Strategie frei war, Anteile umzuschichten. Der erkennende Senat berücksichtigte deshalb das Entgelt als abzugsfähige Werbungskosten beim Anleger jedoch mit dem Hinweis, dass ggf. eine Aufteilung des Entgelts auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und private Veräußerungsgewinne vorzunehmen ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 01.03.2007).
Der BFH hat hierzu am 28.10.2009 entschieden - siehe ausführlicher Deloitte Tax-News.
Fundstellen
FG Köln, Urteil v. 25.04.2007, Az. 10 K 3240/06, EFG 2007, S. 1148.
FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2007, Az. 11 K 2959/04 E, EFG 2007, S. 1002, siehe hierzu Deloitte Tax-News.

