Das Finanzgericht Düsseldorf hat abweichend zur BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 04.05.1993, Az. VIII R 7/91, BStBl II 1993, S. 832) entschieden, dass das Entgelt eines neutral gehaltenen Vermögensverwaltungsvertrages unter Umständen nicht in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellt. Nach Auffassung des Finanzgerichtes liegt regelmäßig ein Mischsachverhalt vor, wobei die Abzugsfähigkeit der Vergütung anhand der tatsächlich getätigten Geschäfte beurteilt werden muss. Die Aufteilungsschwierigkeiten in Bezug auf den möglichen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug der Vergütung hat der Steuerpflichtige durch die Vertragsgestaltung selbst verursacht.
Der BFH hatte im o.g. Urteil entschieden, dass bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann und die Verwaltungskosten demnach grundsätzlich in vollem Umfang Werbungskosten darstellen können, wenn eine Aufteilung aufgrund fehlender Abgrenzungsmerkmale nicht möglich ist. Nach Auffassung des Finanzgerichtes kommt bei Kapitalanlageformen, bei denen auch die Erzielung steuerfreier Gewinne ein Anlagemotiv darstellt, kein Werbungskostenabzug in Betracht, wenn es an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehlt.
Fundstelle
FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2007, Az. 11 K 2959/04 E, EFG 2007, S. 1002.

