Sachverhalt
Streitig ist, ob eine nur mittelbare Zurechnung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft die Rechtsfolgen des § 17 EStG auslösen kann. Im Streitfall war die Klägerin unmittelbar an einer Aktiengesellschaft unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 beteiligt. Eine Personengesellschaft, an der die Klägerin ebenfalls beteiligt war, erwarb Aktien dieser Aktiengesellschaft um sie an ihre Mitarbeiter weiter zu verkaufen.
Entscheidung
Die Entscheidung der Vorinstanz zu Gunsten des Finanzamts wurde vom BFH aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Klärung an das FG zurückverwiesen, da die Beteiligungsverhältnisse nicht eindeutig geklärt gewesen seien. Der BFH wies darauf hin, dass notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG das wirtschaftliche Eigentum sei. Eine abschließende Beurteilung der Eigentumsverhältnisse lasse sich jedoch auf Grund mangelnder Feststellungen seitens des FG nicht vornehmen. Allerdings gelten die allgemeinen Regeln, wonach Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen seien, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sowie vereinbarungsgemäß durchgeführt worden seien und nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhielten grundsätzlich auch für die Beurteilung einer Anteilsveräußerung i. S. d. § 17 EStG unter nahen Angehörigen; dabei müssen geringfügige Abweichungen der steuerlichen Anerkennung einer Übertragung nicht entgegenstehen.
Vorinstanz
FG Münster, Urteil v. 08.02.2008, 11 K 2615/05 E, siehe hierzu Deloitte Tax-News.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 06.10.2009, IX R 4/09, BFH/NV 2010, S. 623.

