Zurück zur Übersicht
27.10.2009
Internationales Steuerrecht

Die britische Claw-back-Besteuerung hindert die deutsche Veräußerungsgewinnbesteuerung

Dem Urteil des FG Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2009) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine deutsche KG war an einer britischen Limited Partnership, die eine Immobilie in Großbritannien veräußert hat, beteiligt. Das britische Steuerrecht sieht in diesem Fall der Immobilienveräußerung vor, dass der Unterschied zwischen historischen Anschaffungskosten und Buchwert der Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis werden somit im Jahr der Veräußerung die zwischen Anschaffung und Veräußerung geltend gemachten Abschreibungen besteuert, sog. Claw-back-Besteuerung. Das Finanzgericht sah in dieser Form der Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinns eine adäquate Form der Ausübung des Besteuerungsrechts, sodass Deutschland nicht über die qualitativ auszulegende Rückausnahme der sog. Subject-to-Tax-Clause das Besteuerungsrecht an dem (mittelbar durch die KG) erzielten Veräußerungsgewinn zusteht. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 09.12.2010 (I 49/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2009, 17 K 1070/07 F, EFG 2009, S. 1395

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.