20.10.2009

BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung nach den §§ 3a, 3b und 3e UStG
ab 01.01.2010

Das BMF veröffentlichte am 04.09.2009 ein Schreiben (IV B 9 – S 7117/08/10001) zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung ab dem 01.01.2010. Diesem gehen die Neuregelungen zum Ort der Dienstleistung durch die Richtlinie 2008/8/EG v. 12.2.2008 (ABl EU 2008 Nr. L 44, S. 11) voraus.

Die Finanzverwaltung nimmt in diesem umfassenden Schreiben ausführlich zu den offenen Fragen des sog. Mehrwertsteuerpakets 2010 Stellung, wobei eine Vielzahl bereits vorhandener Umsatzsteuerrichtlinien unverändert übernommen wurden. Insbesondere werden die Voraussetzungen des Nachweises der Unternehmereigenschaft konkretisiert (Rz.15 ff.). Hinsichtlich dieses Nachweises ergeben sich zusammenfassend u.a. folgende Feststellungen:

  • Der leistende Unternehmer ist zur Führung des Nachweises verpflichtet, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezieht. Die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu führen ist, bleibt dem leistenden Unternehmer überlassen.
  • Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedsstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird.
  • Dies gilt auch, wenn sich diese Annahme im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt, der leistende Unternehmer jedoch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers auf ihre Gültigkeit überprüfte.
  • Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr., soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus, um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu dokumentieren