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23.03.2010
Indirekte Steuern/Zoll

EU: Kein Seeling-Modell ab 2011

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.12.2009 wurde die Einfügung eines neuen Art. 168a in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) durch die Richtlinie 2009/162/EU vom 22.12.2009 bekanntgegeben. Der Art. 168a MwStSystRL regelt nun, dass der Vorsteuerabzug bei Ausgaben im Zusammenhang mit einem Grundstück, welches sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, höchstens der Teil der Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt. Der Art. 168a MwStSystRL ist bis zum 01.01.2011 in nationales Recht umzusetzen, Art. 2 RL 2009/162/EU. Mit der Umsetzung dieser Neuregelung in das deutsche Umsatzsteuergesetz würde es ab dem 01.01.2011 nicht mehr möglich sein, den vollen Vorsteuerabzug für ein Gebäude, welches vollständig dem Unternehmen zugeordnet ist, insgesamt geltend zu machen, wenn das Gebäude teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt wird (Seeling-Modell, EuGH-Urteil vom 8.5.2003, C-269/00).

Fundstelle

Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.12.2009, L 10/17.

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