Bundesrat: Änderungsvorschläge zum Versicherungsteuergesetz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 06.07.2012 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Verkehrsteueränderungsgesetzes weitere Änderungen zum Versicherungsteuergesetz vorgeschlagen.
Die wesentlichen Änderungsvorschläge sind:
Erweiterung der Versicherungsteuerpflicht für Verträge mit Nicht-EU/EWR-Versicherern (§ 1 Abs. 3 VersStG-E)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Versicherungsverträge mit Drittlandversicherern ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug des Versicherungsverhältnisses auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung in Deutschland ausreicht, um eine deutsche Versicherungsteuerpflicht dem Grunde nach auszulösen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum VerkehrStÄndG-RegEnt vom 22.06.2012 diese geplante Änderung nicht kritisiert.
Mehr Informationen hierzu unter Deloitte Tax-News „Globale Versicherungsverträge in der Schusslinie: Erweiterte Versicherungsteuerpflicht für Verträge mit Nicht-EU/EWR-Versicherern wird geplant“
Neue Versicherungsteuerpflicht für Selbstbehalte in der Kfz-Pflichtversicherung (§ 3 Abs. 3 VersStG-E)
Gemäß dem VerkehrStÄndG-RegEnt sollen vereinbarte Selbstbehalte in der Kfz-Pflichtversicherung, die im Schadenfall verwirklicht werden, als steuerpflichtiges Versicherungsentgelt gelten, auch wenn es an einer Zahlung oder Risikoübernahme auf Grund des Versicherungsvertrags fehlt.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum VerkehrStÄndG-RegEnt vom 22.06.2012 diese Änderungen stark kritisiert, weil sie von wesentlichen Grundsätzen der Versicherungsteuer (Risikoübernahme des Versicherers gegen Entgelt sowie die tatsächliche Zahlung eines Entgelts) ausdrücklich abweichen würden. Der Bundesrat bittet den Gesetzgeber, von der beabsichtigten Besteuerung der Selbstbehalte Abstand zu nehmen.
Neue Regelung für „Versicherungspakete“ (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 VersStG-E)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Prämien aus sog. „Versicherungspaketen“, bei denen der Versicherer für unterschiedliche Risiken eine einheitliche Prämie in Rechnung stellt, grundsätzlich mit einem Steuersatz von 19% belastet werden. Nach dem Gesetzentwurf kommen die etwaigen Steuerbefreiungen eines Prämienbestandteils eines Versicherungspakets oder die Anwendung von unterschiedlichen Steuersätzen auf das anteilige Entgelt nur in Frage, wenn die jeweiligen Risikoübernahmen in rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen vereinbart werden. Die Voraussetzungen eines rechtlich selbständigen Versicherungsvertrages werden gesetzlich konkretisiert. Bei der Verknüpfung rechtlich unselbständiger Versicherungen soll geregelt werden, welcher Steuersatz und welche Bemessungsgrundlage Anwendung findet. Im Regelfall sind der jeweils höchste Steuersatz und die volle Bemessungsgrundlage anzuwenden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum VerkehrStÄndG-RegEnt vom 22.06.2012 diese geplante Änderung nicht kritisiert.
Wesentliche Erweiterung des Kreises der Haftenden (§ 7 VersStG-E)
Der Gesetzentwurf erweitert den Kreis der Personen, die für deutsche Versicherungsteuer haften und führt hierzu getrennte Rollen des Steuerschuldners, des Steuerentrichtungsschuldners und des Haftenden ein, die als echte Gesamtschuldner behandelt werden sollen. Der Kreis der Haftenden wird dadurch auf Personen erweitert, die bisher nicht für die Versicherungsteuer gehaftet haben.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum VerkehrStÄndG-RegEnt vom 22.06.2012 diese geplante Änderung nicht kritisiert.
Fundstelle
Regierungsentwurf Verkehrsteueränderungsgesetz, BT-Drs. 17/10039, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Bundesrat, Stellungnahme, BR-Drs. 301/12 (B)