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07.05.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH keine Schenkung an die anderen Gesellschafter

Eine disquotale Einlage in eine GmbH stellt keine Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter dar. Dies gilt auch dann, wenn bei der Kapitalerhöhung der GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Kapitalerhöhung und Sacheinlage spielt für die Schenkungsteuer keine Rolle.

Sachverhalt

Die Klägerin war mit einem Anteil von 75.000 DM am insgesamt 300.000 DM betragenden Stammkapital einer GmbH 1 beteiligt. Neben weiteren Personen war auch ihr Ehemann (E) Gesellschafter der GmbH. Das Stammkapital der GmbH 1 wurde um 100.000 DM erhöht, indem zwei neue Stammeinlagen in Höhe von je 50.000 DM ausgegeben wurden. E sowie ein weiterer Gesellschafter der GmbH 1 übernahmen die neuen Stammeinlagen gegen Einbringung ihrer Geschäftsanteile an der GmbH 2. 

Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, der Wert der Beteiligungen an der GmbH 1 habe sich durch die Einbringung der Anteile an der GmbH 2 erhöht. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Werts der Beteiligung der Klägerin an der GmbH 1 beruhe auf einer freigebigen Zuwendung des E an die Klägerin.

Entscheidung

Die Einbringung des Anteils des E an der GmbH 2 in die GmbH 1 und die dadurch bewirkte Erhöhung des Werts des Anteils der Klägerin an der GmbH 1 stellt keine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin dar. Soweit sich aus R 18 Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien eine andere Beurteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden. 

Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. 

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danach keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage. Die vom FG angeführte ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Kapitalerhöhung und Sacheinlage spielt für die Schenkungsteuer, die Verkehrsteuer ist, keine Rolle.

Anmerkung

BFH, Urteil vom 05.02.2020, II R 9/17

Soweit der BFH in mehreren früheren Entscheidungen - so auch in der hier vorliegenden vom 09.12.2009, II R 28/08, – ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung in seinem Urteil vom 05.02.2020, II R 9/17, siehe Deloitte Tax-News, nicht mehr fest.

Vorinstanz

Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 28.2.2008, 4 K 1708/2007, DStRE 2008, S. 1271.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 09.12.2009, II R 28/08, BStBl II 2010, S. 566.

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 05.02.2020, II R 9/17, siehe Deloitte Tax-News

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