Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 06.10.2009 (IV A 3 – S 0623/09/10001, BStBl I 2009, S. 1148) auf den Beschluss des BFH vom 25.08.2009 (Az. VI B 69/09) reagiert. Nach Auffassung des BFH ist die gesetzliche Einschränkung hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers ab 2007 verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft. Das BMF weist in seinem Schreiben nunmehr die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, denen Rechtsbehelfsverfahren zugrunde liegen, mit denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die seit dem Jahr 2007 geltende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hinaus geltend gemacht werden. Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.