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17.05.2010
Steuerrecht

BMF: Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer

In seinem umfangreichen Schreiben vom 22.12.2009 beantwortet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) offene Fragen zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Abgeltungsteuer, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer gilt der Steuereinbehalt mit dem gesonderten Steuersatz von 25% auf Kapitaleinkünfte direkt an der Quelle grundsätzlich als abgegolten.

Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, die durch inländische Kreditinstitute verwaltet werden, können jedoch auch einem (Quellen-) Steuereinbehalt im Ausland unterliegen, Diese ausländische Quellensteuer ist dementsprechend bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag auf die deutsche Abgeltungsteuer anzurechnen, wobei die Anrechnung grundsätzlich durch die inländischen Kreditinstitute im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts (Abgeltungsteuer) zu erfolgen hat.

Ist der ausländische Kapitalertrag komplett von der Kapitalertragsteuer freigestellt, ist eine Anrechnung der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer nicht möglich, weil keine Abgeltungsteuer anfällt. Die Kreditinstitute sammeln dann die nicht angerechnete ausländische Quellensteuer in einem „Quellensteuertopf“ und stellen dem Steuerpflichtigen am Ende des Kalenderjahres eine gesonderte Bescheinigung über die festgestellte verbleibende ausländische Quellensteuer (Quellensteuerüberhang) aus. Mit dieser Bescheinigung hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den verbleibenden Quellensteuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf im laufenden Kalenderjahr erzielte Kapitalerträge bei anderen Banken zu verrechnen. Zu beachten ist, dass die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf 25% begrenzt ist. Auch eine Erstattung der nicht ausgeglichenen ausländischen Quellensteuer ist nicht möglich.

Werden die ausländischen Kapitalanlagen nicht durch inländische auszahlende Stellen (Kreditinstitute) verwaltet, kann die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer (Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland) beantragt werden. Dazu, wie auch zur Anrechnung fiktiver Quellensteuern nach den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, nimmt das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben ausführlich Stellung.

Fundstelle
BMF-Schreiben vom 22.12.2009, IV C 1 – S 2252/08/10004

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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